Inhaltsverzeichnis
1.Die Pflichten der Hersteller
2. Die Pflichten der Betreiber
3. Qualifizierte Prüfungen
4. Funktionstest ersetzt nicht die Prüfung
Während mechanische Schutzeinrichtungen eine physische Barriere bilden, trennen berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) Person und Gefahrenquelle zeitlich. Das heißt, sie halten gefahrbringende Zustände an, wenn sich Personen – auch nur teilweise – im Gefährdungsbereich aufhalten. Die meist optoelektronischen Systeme sind ergonomischer als mechanische Einrichtungen und erlauben einen effizienteren Umgang mit der Maschine, weil das Öffnen und Schließen der Schutzeinrichtung entfällt. Dazu kommt, dass BWS nicht nur den unmittelbaren Bediener sondern auch die Umgebung schützen. Ihre Wirkung ist also nicht örtlich begrenzt. Als elektronische Sicherheitsbauteile müssen BWS die Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie (MaschRL) erfüllen.
Die Pflichten der Hersteller
BWS-Anbieter, Maschinenhersteller und -betreiber haben je eigene Verpflichtungen, um die zuverlässige Funktion zu gewährleisten. So versichert der Maschinenhersteller mit der Konformitätserklärung, dass sein Produkt einschließlich der verbauten Sicherheitseinrichtung den Vorgaben der MaschRL und den einschlägigen Normen entspricht. Mit einer Risikobeurteilung ermittelt er die nötigen Schutzmaßnahmen – zum Beispiel eine BWS. Ob die Maßnahmen richtig umgesetzt, also ob beispielsweise eine Schutzeinrichtung richtig montiert wurde, überprüft der Hersteller, wenn die Maschine zum ersten Mal in Betrieb genommen wird. In Deutschland setzt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die Vorgaben der MaschRL um. Die DIN EN 61496-1 und die DIN EN IEC 62046 konkretisieren die gesetzlichen Bestimmungen für BWS.
Die Pflichten der Betreiber
Die Pflichten des Maschinenbetreibers ergeben sich überwiegend aus dem Arbeitsschutzgesetz und der sich daraus ableitenden Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach müssen Arbeitgeber die Sicherheit ihrer Angestellten gewährleisten. Das erfordert, dass Arbeitsmittel, wie Maschinen, einwandfrei funktionieren. Insbesondere die Schutzeinrichtungen dürfen also nicht verändert, manipuliert oder umgangen werden (§ 6 BetrSichV). Vor der ersten Verwendung muss der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV § 3, Abs.3 erstellen und bei Bedarf weitere Schutzmaßnahmen ergreifen. Weil die Funktion von Schutzeinrichtungen auch von der korrekten Montage abhängt, müssen sie vor der ersten Verwendung geprüft werden (§ 14). Dabei sind auch Schäden zu untersuchen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen festzustellen. Diese Prüfung ist nach jeder sicherheitsrelevanten Veränderung der Maschine erneut nötig.
Im Rahmen wiederkehrender Prüfungen muss der Betreiber darüber hinaus regelmäßig den ordnungsgemäßen Zustand prüfen und die zuverlässige Funktion und Wirksamkeit bestätigen. Die Technische Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) 1201 macht dazu genauere Vorgaben. Wichtig ist beispielsweise, ob die BWS seit Inbetriebnahme der Maschine verändert oder manipuliert wurde oder ob sie noch in der ursprünglichen Position sicher montiert ist. Die Prüfer kontrollieren dann, ob es eine Wiederanlaufsperre gibt, wenn sich eine Person im Gefahrenbereich hinter der BWS befindet oder ob der Bereich einen von der BWS nicht abgesicherten Zugang hat. Es muss außerdem geklärt werden, wie die Maschine nach Auslösen der Schutzeinrichtung den Betrieb wieder aufnimmt. Anschließend muss die Nachlaufzeit ermittelt werden – also die Zeit vom Auslösen der BWS bis zum tatsächlichen Stillstand der Maschine. Weicht die Zeit von den Herstellerangaben ab, ist entscheidend, ob der Sicherheitsabstand zur Gefahrenquelle dennoch ausreicht. Die Ergebnisse der Prüfung müssen dokumentiert werden.
Qualifizierte Prüfungen
Anders als Aufzüge, Druckanlagen und explosionsgefährdete Anlagen sind Maschinen keine überwachungsbedürftigen Anlagen. Betreiber können für die wiederkehrende Prüfung daher auch eigenes Personal qualifizieren. Die TRBS 1203 formuliert die nötigen Voraussetzungen. Wegen der Kosten für die dafür nötigen Schulungen und die erforderliche Ausrüstung ist das jedoch nicht immer wirtschaftlich. Alternativ können BWS-Hersteller oder unabhängige Dritte wie TÜV Süd beauftragt werden. Fachwissen zu den Systemen und Erfahrung mit den Prüfungen zahlen sich dabei in der Regel aus. Andernfalls kann es zu Detailfehlern kommen. So muss beispielsweise bereits bei der Erstprüfung angegeben werden, auf welche gefahrbringende Bewegung sich eine Messung bezieht. Des Weiteren erfordern einige Prüfsituationen, wie der folgende Sonderfall als ein Beispiel unter vielen zeigt, besonderes Know-how:
Fahrerlose Transportsysteme (FTS), wie sie immer häufiger in der Intralogistik eingesetzt werden, nutzen BWS, um Hindernisse auf dem Fahrweg zu erkennen und Kollisionen zu vermeiden. Die Nachlaufzeit bedeutet hierbei auch immer einen Nachlaufweg, der ermittelt werden muss. Die Strecke, die das FTS zurücklegt, nachdem die Schutzfunktion ausgelöst hat, kann jedoch variieren – je nach Untergrund, Zustand des Fahrwerks und der Bremsen oder der Beladung. Auch äußere Bedingungen wie Temperaturen oder Niederschlag haben Einfluss auf den Bremsweg. Zudem kann bei einem mobilen System das Messgerät nicht immer exakt gleich positioniert werden. Daher können die Ergebnisse mitunter abweichen.
Funktionstest ersetzt nicht die Prüfung
Eine BWS muss auch im Betriebsalltag regelmäßig getestet werden. Häufig genügt es, wenn der Bediener der Maschine die Schutzfunktion mit Hilfe eines Prüfstabs vor Beginn seiner Schicht auslöst und den Test dokumentiert. Den genauen Ablauf und die Häufigkeit dieser Tests gibt der Hersteller vor. Betreibern muss allerdings bewusst sein, dass diese Tests niemals von der Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung befreien. Sicher gehen Maschinenbetreiber, wenn sie sich die die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme einer BWS vom Hersteller oder einer anderen befähigten Person bestätigen lassen. Anschließend müssen sie die Systeme wiederkehrend prüfen lassen. Qualifizierte Dienstleister wie TÜV Süd prüfen unabhängig und unterstützen darüber hinaus bei allen Fragen rund um Prüfungen und Funktionstests. ik
Weitere Informationen zum sicheren und rechtskonformer Einsatz berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen:
Kontakt:
TÜV Süd AG
Westendstraße 199
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Tel: +49/89/5791-0
E-Mail: info@tuev-sued.de
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